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Die PFD Pressefunk GmbH bietet im eigenen Namen und für Rechnung
der Sender ANTENNE DÜSSELDORF, RADIO NEANDERTAL,
RADIO WUPPERTAL, WELLE NIEDERRHEIN, RADIO 90,1, NE-WS
89.4, RADIO RSG, ANTENNE NIEDERRHEIN und ANTENNE AC
das Hörfunk-Werbespotprodukt "FUNK-KOMBI WEST" unter Anwendung
folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen an:
1. Werbekundenauftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen
Auftraggeber und der PFD Pressefunk GmbH über die Sendung
von Werbespots innerhalb der verfügbaren und hierfür vom
Sender vorgesehenen Sendezeit.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können bei Vorbehalt
einer Gegenbestätigung gegenüber der PFD Pressefunk GmbH
nicht geltend gemacht werden.
2. Werbefunkaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung
durch die PFD Pressefunk GmbH verbindlich, Änderungen und Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform.
Die minimale Spotlänge pro Einzelkunde beträgt 10 Sekunden.
Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich
der Sender vor, Sendeunterlagen - auch einzelne Werbespots -
nach einheitlichen Grundsätzen, z.B. wegen ihrer Herkunft, ihres
Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen
Qualität zurückzuweisen; die Gründe der Ablehnung werden dem
Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Hieraus können keine Ansprüche
geltend gemacht werden.
3. Die Ausstrahlung von Verbund- / Klickerwerbung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Senders/der Sender.
4. Die PFD Pressefunk GmbH bestätigt jeweils nur die Sendestunde und
nicht den Werbeblock. Unabhängig davon ist der landesweite Werbeblock
(ca. XX:52 Uhr) nur für landesweite Werbung vorbehalten.
5. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten,
jedoch kann eine Gewähr für die Einhaltung oder eine bestimmte
Reihenfolge nicht gegeben werden. Kann ein Auftrag aus
Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht
ausgestrahlt werden oder fällt er infolge technischer Störung
oder durch eine Betriebsunterbrechung aus, wird er nach Möglichkeit
vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung
bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn,
es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung; als unerheblich
gilt insbesondere eine Verschiebung am gleichen Tag. In den
genannten Fällen ist die PFD Pressefunk GmbH auch berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
6. Die PFD Pressefunk GmbH gewährleistet die technisch einwandfreie
Ausstrahlung der in Auftrag gegebenen Hörfunkwerbung. Die
vereinbarte Sendezeit wird soweit möglich und nach Maßgabe von
Ziffer 5. eingehalten. Während des Bürgerfunks, der zu unterschiedlichen
Zeiten in den Abendstunden ausgestrahlt wird, werden
keine Werbespots ausgestrahlt. Im Falle eines Mangels oder
des Ausfalls der Ausstrahlung hat der Auftraggeber lediglich Anspruch
auf Wiederholung der Ausstrahlung. Die PFD Pressefunk
GmbH übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr. Schadenersatzansprüche wegen der Nichtaustrahlung oder der mangelhaften
Ausstrahlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Auftraggeber hat Mängel
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verspätete Reklamationen
werden nicht berücksichtigt.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen
bis spätestens 3 Werktage vor der Erstausstrahlung dem Sender
zur Verfügung zu stellen, Abweichungen bedürfen einer besonderen
Vereinbarung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur
unvollständig nach, behält die PFD Pressefunk GmbH den Anspruch
auf das vereinbarte Entgelt, ohne zur Sendung verpflichtet
zu sein. Es werden benötigt: Einschaltplan, CD, MP3- bzw.
Wave-Datei (Aussteuerung der Pegel: -9 dBFS (digital) +6 dBu
(analag)) per EMail (fkw@pressefunk.de), Angaben über Spotlänge,
den Kunden, das Produkt sowie GEMA-Angaben: Komponist
und Produzent, Musikdauer in Sekunden, ggf. Titel (fehlen diese
Angaben, enthält der Spot keine GEMA-pflichtige Musik). Von den
Texten muss eine schriftliche Kopie mitgeliefert werden. Der Auftraggeber
bestätigt, über sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte
sowie über sämtliche weitere Rechte in dem für die
Ausstrahlung des Werbespots erforderlichen Umfang zu verfügen.
Er übernimmt die Haftung für den Inhalt seiner Werbesendungen
und stellt die PFD Pressefunk GmbH, die Sender bzw. die Programmanbieter
von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Urheberrechts-
und/oder Wettbewerbsverletzungen frei.
Wird dennoch die PFD Pressefunk GmbH oder die Sender bzw. der
Programmanbieter wegen des Inhaltes von Werbesendungen von
Dritten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für
jeglichen der PFD Pressefunk GmbH oder den Sendern bzw. den
Programmanbietern daraus entstandenen Schaden. Des Weiteren
ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Abrechnung mit der
GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen.
Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen,
weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet oder
falsch gegengezeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte
Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder
fernschriftlich übermittelten Texten liegt das Risiko für etwaige
Fehler bei der Durchsage beim Auftraggeber.
Der Sender ist nicht zur unbegrenzten Archivierung oder Aufbewahrung
der Sendeunterlagen verpflichtet. Spätestens 3 Monate
nach der letzten Ausstrahlung ist die PFD Pressefunk GmbH bzw.
der jeweilige Sender berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten.
Unterlagen, die nicht Eigentum der PFD Pressefunk GmbH
bzw. des Senders sind, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Die
Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers.
8. Aufträge werden grundsätzlich als für den Kunden verpflichtende
Festaufträge angenommen. In besonders begründeten Fällen kann
die PFD Pressefunk GmbH sich mit einer Stornierung einverstanden
erklären, wenn ein entsprechender Antrag 3 Wochen vor dem
ersten Ausstrahlungstermin schriftlich bei der PFD Pressefunk
GmbH eingegangen ist.
Stimmt die PFD Pressefunk GmbH einer Stornierung oder Verschiebung
kurzfristig zu, kann sie 50% des stornierten oder verschobenen
Auftragswertes in Rechnung stellen. Das Gesamtvolumen
bleibt davon unberührt.
9. Abschlüsse werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste
innerhalb eines Jahres abgewickelt. Hiervon sind Sonderwerbeformen
und deren Sekundenkontingente sowie Werbeschaltungen
zu vergünstigten Konditionen ausgeschlossen. Vertragsjahr ist
das Kalenderjahr. Rechnungserstellung erfolgt wöchentlich. Bei
Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 5 Werbespots behält
sich der Sender vor, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages
bei Auftragserteilung zu verlangen. Rechnungen
für Werbesendungen, die den Auftragszeitraum einer Woche überschreiten,
werden als Sammelrechnung pro Monat nach der letzten
Ausstrahlung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Sie
werden fällig netto, ohne Abzug, 14 Tage nach Rechnungslegung.
Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung, eingehend
bei der PFD Pressefunk GmbH oder bei Bankeinzug, werden
2% Skonto gewährt.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden dem Auftraggeber
bankübliche Verzugszinsen sowie die Einzugskosten berechnet.
Die PFD Pressefunk GmbH behält sich für diesen Fall vor, die weitere
Durchführung des Werbefunkauftrages zurückzustellen sowie
den ihr durch die Rückstellung entstehenden Schaden dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Durch die Zurückstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber
kein Ersatzanspruch. Darüber hinaus ist die PFD Pressefunk
GmbH berechtigt, während oder vor der Laufzeit des Werbefunkauftrages,
das Erscheinen des Werbespots oder weiterer
Werbespots von der Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme
abhängig zu machen.
Die Spots werden grundsätzlich effektiv abgerechnet, d.h. sollte
die Spotlänge nach Erstellung des Auftrages länger als bereits
eingebucht sein, werden die entsprechenden Sekunden nachberechnet.
Gleiches gilt für den umgekehrten Fall.
10. Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten
dem Auftraggeber bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in
diesem Fall innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der geänderten
Preisinformation vom Vertrag mit Wirkung für die Zukunft zurücktreten.
Er hat dies jedoch gegenüber der PFD Pressefunk GmbH
unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen.
Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen
Preislisten ihre Gültigkeit.
11. Auf die jeweils gültigen Preise gewährt die PFD Pressefunk GmbH
bei der Rechnungslegung Nachlässe bezogen auf das Kalenderjahr
laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen.
Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend
entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit
abgerechnet. Ausgeschlossen hiervon sind Sonderwerbeformen
und deren Sekundenkontingente sowie Werbeschaltungen zu vergünstigten
Konditionen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12. Agenturprovisionen werden nach Maßgabe der Agenturpreisliste
und der AGB für Agenturpreislisten gewährt.
13. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Düsseldorf. Sollten einzelne
Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt; anstelle des
unwirksamen Teils soll eine angemessene Regelung treten, die
dem verfolgten Zweck soweit wie möglich entspricht.
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