Funk-Kombi West  
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1. Werbefunkauftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Sender über die Sendung von Werbespots innerhalb der verfügbaren und hierfür vom Sender vorgesehenen Sendezeit.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können bei Vorbehalt einer Gegenbestätigung gegenüber dem Sender nicht geltend gemacht werden.

2. Werbefunkaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Sender verbindlich, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform.

Die minimale Spotlänge pro Einzelkunde beträgt 15 Sekunden.

Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Sender vor, Sende-Unterlagen - auch einzelne Werbespots - wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität zurückzuweisen; die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Hieraus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

3. Die Ausstrahlung von Verbund-/ Klickerwerbung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Senders/der Sender.

4. Die PFD Pressefunk GmbH bestätigt jeweils nur die Sendestunde und nicht den Werbeblock. Unabhängig davon ist der landesweite Werbeblock (ca. XX:52 Uhr) nur für landesweite Werbung vorbehalten.

5. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkleit eingehalten, jedoch kann keine Gewähr für die Einhaltung oder eine bestimmte Reihenfolge gegeben werden. Kann ein Auftrag aus Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt er in Folge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus, wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung; als unerheblich gilt insbesondere eine Verschiebung am gleichen Tage. In den genannten Fällen ist der Sender auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Die PFD Pressefunk GmbH gewährleistet die technisch einwandfreie Ausstrahlung der in Auftrag gegebenen Hörfunkwerbung. Die vereinbarte Sendezeit wird soweit möglich und nach Maßgabe von Ziffer 5. eingehalten. Während des Bürgerfunks, der zu unterschiedlichen Zeiten in den Abendstunden ausgestrahlt wird, werden keine Werbespots ausgestrahlt. Im Falle eines Mangels oder des Ausfalls der Ausstrahlung hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Wiederholung der Ausstrahlung. Die PFD Pressefunk GmbH übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr. Schadenersatzansprüche wegen der Nichtaustrahlung oder der mangelhaften Ausstrahlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verspätete Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

7. Der Sender gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung des Werbefunkauftrages. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzausstrahlung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbesendung beeinträchtigt wurde. Läßt der Sender eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Werbesendung erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Senders, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen, sind Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für den betreffenden Werbefunkauftrag zu zahlende Entgelt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Sender darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.

8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen bis spätestens 3 Werktage vor der Erstausstrahlung dem Sender zur Verfügung zu stellen, Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, behält der Sender den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, ohne zur Sendung verpflichtet zu sein.

Es werden benötigt: Einschaltplan, CD, MP3- oder Wave-Datei per E-Mail (fkw@pressefunk.de), Angaben über Spotlängen, den Kunden, das Produkt sowie GEMA-Angaben: Komponist und Produzent, Musikdauer in Sekunden, ggf. Titel (fehlen diese Angaben, enthält der Spot keine GEMA-pflichtige Musik). Von den Texten muß eine schriftliche Kopie mitgeliefert werden. Der Auftraggeber übernimmt díe Haftung für den Inhalt seiner Werbesendungen und stellt den Sender bzw. die Programmanbieter von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Urheberrechts- und/oder Wettbewerbsverletzungen frei. Wird dennoch der Sender bzw. die Programmanbieter wegen des Inhalts von Werbesendungn von Dritten in Anspuch genommen, so haftet der Auftraggeber für jeglichem dem Sender bzw. den Programmanbietern daraus entstandenen Schaden. Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Abrechnungen der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen.



 
   
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