1. Werbefunkauftrag im Sinne
dieser AGB ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Sender
über die Sendung von Werbespots innerhalb der verfügbaren
und hierfür vom Sender vorgesehenen Sendezeit.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können
bei Vorbehalt einer Gegenbestätigung gegenüber
dem Sender nicht geltend gemacht werden.
2. Werbefunkaufträge werden
erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Sender
verbindlich, Änderungen und Nebenabreden bedürfen
zu Ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform.
Die minimale Spotlänge pro Einzelkunde beträgt
15 Sekunden.
Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen
behält sich der Sender vor, Sende-Unterlagen - auch
einzelne Werbespots - wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts,
ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen
Qualität zurückzuweisen; die Gründe der Ablehnung
werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Hieraus
können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
3. Die Ausstrahlung von Verbund-/ Klickerwerbung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Senders/der Sender.
4. Die PFD Pressefunk GmbH bestätigt jeweils nur die Sendestunde und nicht den Werbeblock. Unabhängig davon ist der landesweite Werbeblock (ca. XX:52 Uhr) nur für landesweite Werbung vorbehalten.
5. Die vereinbarten Sendezeiten
werden nach Möglichkleit eingehalten, jedoch kann keine
Gewähr für die Einhaltung oder eine bestimmte
Reihenfolge gegeben werden. Kann ein Auftrag aus Gründen
des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt
werden oder fällt er in Folge technischer Störung
oder durch eine Betriebsunterbrechung aus, wird er nach
Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung
oder Nachholung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers,
es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung;
als unerheblich gilt insbesondere eine Verschiebung am gleichen
Tage. In den genannten Fällen ist der Sender auch berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
6. Die PFD Pressefunk GmbH gewährleistet die technisch einwandfreie Ausstrahlung der in Auftrag gegebenen Hörfunkwerbung. Die vereinbarte Sendezeit wird soweit möglich und nach Maßgabe von Ziffer 5. eingehalten. Während des Bürgerfunks, der zu unterschiedlichen Zeiten in den Abendstunden ausgestrahlt wird, werden keine Werbespots ausgestrahlt. Im Falle eines Mangels oder des Ausfalls der Ausstrahlung hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Wiederholung der Ausstrahlung. Die PFD Pressefunk GmbH übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr. Schadenersatzansprüche wegen der Nichtaustrahlung oder der mangelhaften Ausstrahlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verspätete Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
7. Der Sender gewährleistet
die ordnungsgemäße Ausführung des Werbefunkauftrages.
Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die
den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigt,
hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzausstrahlung, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Werbesendung beeinträchtigt wurde.
Läßt der Sender eine ihm hierfür gestellte
angemessene Frist verstreichen oder ist die Werbesendung
erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht
auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des
Auftrags.
Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
des Senders, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen,
sind Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
Verschuldung bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung
ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz
des vorhersehbaren Schadens und auf das für den betreffenden
Werbefunkauftrag zu zahlende Entgelt. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr haftet der Sender darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.
8. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, die sendefähigen Unterlagen bis spätestens
3 Werktage vor der Erstausstrahlung dem Sender zur Verfügung
zu stellen, Abweichungen bedürfen einer besonderen
Vereinbarung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur
unvollständig nach, behält der Sender den Anspruch
auf das vereinbarte Entgelt, ohne zur Sendung verpflichtet
zu sein.
Es werden benötigt: Einschaltplan, CD, MP3- oder
Wave-Datei per E-Mail
(fkw@pressefunk.de),
Angaben über Spotlängen, den Kunden, das Produkt
sowie GEMA-Angaben: Komponist und Produzent, Musikdauer
in Sekunden, ggf. Titel (fehlen diese Angaben, enthält
der Spot keine GEMA-pflichtige Musik). Von den Texten muß
eine schriftliche Kopie mitgeliefert werden. Der Auftraggeber
übernimmt díe Haftung für den Inhalt seiner
Werbesendungen und stellt den Sender bzw. die Programmanbieter
von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Urheberrechts-
und/oder Wettbewerbsverletzungen frei. Wird dennoch der
Sender bzw. die Programmanbieter wegen des Inhalts von Werbesendungn
von Dritten in Anspuch genommen, so haftet der Auftraggeber
für jeglichem dem Sender bzw. den Programmanbietern
daraus entstandenen Schaden. Des weiteren ist der Auftraggeber
verpflichtet, die für die Abrechnungen der GEMA notwendigen
Angaben mitzuteilen.
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